Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Altmann GmbH, Gewerbepark A 19, 2821 Lanzenkirchen

 

I. Allgemeines

 

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil des Vertrages.

 

2. Nebenabreden sowie nachträgliche Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Altmann GmbH.

 

3. Die Altmann GmbH ist berechtigt, binnen 8 Tagen ab Unterfertigung von einem Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Zur Wahrung der Frist reicht es aus, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. In diesem Fall stehen dem Vertragspartner keine wie immer gearteten Schadenersatzansprüche zu.

 

II. Preise

 

1. Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer ab inländischem Auslieferungslager ohne Verpackung und Versandkosten zu verstehen.

 

Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Rechnungen sind in € ausgestellt.

 

2. Preiserhöhungen wegen Änderung unserer Einstandspreise, der Zölle, Frachtkosten und sonstiger Unkosten zwischen Bestellung und Lieferung gehen zu Lasten des Vertragspartners.

 

III. Zahlungsbedingungen

 

1. Mangels anderer Vereinbarungen ist der Kaufpreis sofort nach Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen.

 

2. Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, die in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, Geräte und dergleichen – ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist – zurückzunehmen.

 

3. Die Altmann GmbH ist bei Zahlungsverzug des Vertragspartners berechtigt, statt der Erfüllung des Kaufvertrages auch den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn der Vertragspartner nach schriftlicher Mahnung unter 14-tägiger Fristsetzung den Kaufpreis nicht bezahlt. Im Falle des Rücktritts ist die Altmann GmbH berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe von 10 % des Nettokaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe in Rechnung zu stellen. Diese Stornogebühr ist binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig und unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Der Altmann GmbH bleibt es allerdings unbenommen, auch einen darüber hinausgehenden Schaden zu begehren.

 

4. Der säumige Vertragspartner ist verpflichtet, alle prozessualen und schuldhaft verursachten außerprozessualen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wie insbesondere Mahnspesen, Spesen für die Einschaltung eines Inkassobüros sowie auch Kosten eines von uns beigezogenen Anwaltes zu ersetzen.

 

5. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Vertragspartners gegen den Kaufpreis ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vertragspartner Verbraucher ist und die andere Vertragsseite zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Vertragspartners steht, gerichtlich festgestellt oder von der Altmann GmbH anerkannt worden ist. Eine Zurückbehaltung des Kaufpreises oder Werklohnes im Falle berechtigter Verbesserungsansprüche ist nur im Umfang des für die Verbesserung notwendigen Aufwandes zulässig, es sei denn, der Vertragspartner ist Verbraucher.

 

6. Bei der Altmann GmbH einlangende Zahlungen tilgen zuerst die Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, dann das aushaftende Kapital, wobei unbesicherte Schulden vor besicherten Schulden getilgt werden, beginnend bei der ältesten Schuld.

 

7. Bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung tritt Terminverlust ein.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

 

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Sofern von dritter Seite auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstände gegriffen werden sollte, ist der Vertragspartner verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und hat der Vertragspartner hievon die Altmann GmbH sofort mit eingeschriebenen Brief zu verständigen, damit die Altmann GmbH Klage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Altmann GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, ist der Vertragspartner zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.

 

2. Im Falle einer Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Vertragspartner erstreckt sich das vorbehaltene Eigentum auf den zukünftigen Erlös bzw. die Kaufpreisforderung aus diesem Geschäft. Im Falle einer solchen Weiterveräußerung ist der Vertragspartner verpflichtet diese umgehend zu melden und den Erlös getrennt zu verwahren.

 

3. Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung der von uns gelieferten Ware mit anderen, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu.

 

4. Kommt der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht vollinhaltlich nach, kann die Altmann GmbH den Eigentumsvorbehalt geltend machen. Der Vertragspartner hat diesfalls die Waren, Geräte oder dergleichen auf eigene Kosten und Gefahr an die Altmann GmbH zurückzustellen. Die Altmann GmbH ist weiters berechtigt, sich selbst den Besitz an den Waren, Geräten oder dergleichen zu verschaffen. Für den Fall der berechtigten Einziehung der Waren, Geräte oder dergleichen durch die Altmann GmbH verzichtet der Vertragspartner auf die Einbringung einer Besitzstörungsklage und ist diesfalls auch nicht berechtigt, irgendwelche Schadenersatzansprüche aus dem Einzug der Sache abzuleiten. Der Einzug der Sache erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

 

5. Sämtliche Kosten der Rücknahme inklusive der Kosten des Rücktransportes zum Hauptsitz der Altmann GmbH trägt der Vertragspartner.

 

6. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt der Altmann GmbH aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Vertragspartners, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Vertragspartner, die Forderungen nicht einzuziehen, solange sein Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann die Altmann GmbH verlangen, dass der Vertragspartner die ihm abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

 

7. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen die er leistet, zuerst auf Reparaturkosten dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen- und sonstige Nebengebühren und erst am Schluss auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden.

 

8. Der Eigentumsvorbehalt kann im Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) und am Kaufgegen-stand vermerkt werden. Die Altmann GmbH ist berechtigt, den Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Vertragspartners einzubehalten.

 

9. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand auf Verlangen der Altmann GmbH vom Vertragspartner auf den vollen Wert gegen alle Risken zu versichern und die Versicherungspolizzen sind zu Gunsten der Altmann GmbH zu vinkulieren.

 

10. Der Vertragspartner hat die Pflicht während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Kaufgegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort – abgesehen von Notfällen in einer anerkannten Werkstätte der Altmann GmbH ausführen zu lassen.

 

V. Lieferung

 

1. Die Lieferfristen, falls sie nicht ausdrücklich fix vereinbart werden, sind freibleibend. Die

 

Nichteinhaltung von zugesagten Lieferfristen der Lieferwerke, aus welchen Gründen immer, entbinden die Altmann GmbH auch seinerseits von der Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten. Allfällige Ansprüche des Vertragspartners an die Altmann GmbH können in diesem Fall nur insoweit anerkannt werden, als solche Ansprüche vom Lieferwerk gegenüber der Altmann GmbH anerkannt werden.

 

2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages, jedoch niemals vor Leistung der vereinbarten Anzahlung oder ersten Rate.

 

3. Ein Vertragsrücktritt seitens des Vertragspartners ist erst möglich, wenn der Vertragspartner schriftlich die Vertragserfüllung verlangt und eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat.

 

4. Im Falle einer vereinbarten Abänderung des Auftrages ist die Altmann GmbH berechtigt, den Liefertermin neu zu bemessen.

 

5. Die Altmann GmbH behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor.

 

6. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind als annähernde Angaben zu betrachten.

 

7. Bei Reparaturen anfallendes Altmaterial geht, wenn nicht anders vereinbart, in das Eigentum der Altmann GmbH über, ohne dass es einer gesonderten Verständigung des Vertragspartners bedarf.

 

8. Ein Schadenersatzanspruch des Vertragspartners wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ist ausgeschlossen.

 

9. Die Altmann GmbH behält sich vor, für den Fall vom Vertrag zurückzutreten, dass ihr nach Vertragsabschluss Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, durch welche ihre Forderungen nicht mehr ausreichend gesichert werden.

 

VI. Erfüllungs- und Übernahmebedingungen

 

1. Die Lieferung ist erfüllt:

 

a. Für Lieferungen ab inländischem Auslieferungslager:

 

bei Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft. Der Vertragspartner hat den Kaufgegenstand sofort nachdem er die Anzeige der Bereitstellung erhalten hat, am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und zu übernehmen.

 

b. Für Lieferungen mit vereinbartem Zusendungsort:

 

mit dem Abgang aus dem inländischen Auslieferungslager.

 

2. Verzichtet der Vertragspartner auf die Prüfung im Auslieferungslager ausdrücklich oder stillschweigend, so gilt der Kaufgegenstand bei Verlassen des inländischen Auslieferungslagers als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen.

 

3. Alle Gefahren gehen im Zeitpunkt der Erfüllung an den Vertragspartner über, der den notwendigen Versicherungsschutz selbst und auf seine Kosten zu bewerkstelligen hat. Durch die Altmann GmbH wird ein Versicherungsschutz nur besorgt, soweit dies im einzelnen ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt auch für zur Reparatur übergebene Kaufgegenstände vom Zeitpunkt der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Erfüllung. Wird von der Altmann GmbH eine Abholfrist festgesetzt und diese vom Vertragspartner überschritten, so kann eine Einstellgebühr berechnet werden.

 

4. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners.

 

VII. Gewährleistung

 

1. Die Altmann GmbH leistet nur dem Erstkäufer gegenüber bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegen-standes während der Dauer von 12 Monaten nach Lieferung. Die Gewährleistung wird nach Wahl der Altmann GmbH entweder durch Reparatur der porto- und frachtfrei eingesandten Teile oder durch Ersatz derselben erfüllt. In allen Fällen werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen. Die Kosten des Rücktransportes sowie die Zoll- und Frachtspesen für die in Gewährleistung ausgewechselten Teile sind vom Vertragspartner zu tragen.

 

2. Für Gebrauchtmaschinen wird die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen.

 

3. Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

 

4. Die Altmann GmbH erfüllt Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners nur insoweit, als diese vom Lieferwerk anerkannt und getragen werden.

 

5. Die Waren, Geräte oder dergleichen sind nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels der Altmann GmbH schriftlich bekannt zu geben.

 

Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.

 

Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.

 

Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

 

6. Jeder Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Vertragspartner die Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt und insbesondere die vorgeschriebenen Überprüfungen (Pflichtservice) nicht ordnungsgemäß und zeitgerecht durchführen lässt.

 

7. Auch im Falle berechtigter Gewährleistung verzichtet der Vertragspartner rechtsverbindlich auf die Geltendmachung von Minderung oder (und) Wandlung oder (und) auf Ersatz eines mittelbaren oder (und) unmittelbaren Schadens.

 

8. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

 

9. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert bzw. repariert worden ist. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Reifen, Schläuche, Filter, Schmiermittel, Dichtungen, elektrische Beleuchtungsanlage oder sonstige Ausrüstung.

 

10. Die Stellung von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Vertragspartner nicht von der vertraglich vereinbarten Zahlung. Dies gilt auch für Service und Ersatzteilfakturen. Jeder Gewährleistungsanspruch erlischt bei Zahlungsverzug des Vertragspartners.

 

VIII. Schadenersatz

 

Jegliche Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber der Altmann GmbH sind ausdrücklich ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Altmann GmbH.

 

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

 

1. Soweit einzelne Vertragsbestimmungen, aus welchem Grund immer, nicht zur Anwendung kommen, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen. Die Vertragspartner vereinbaren schon jetzt, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

 

2. Erfüllungsort ist Lanzenkirchen.

 

3. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für Lanzenkirchen örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig, sofern der Kunde nicht Konsument ist und das Konsumentenschutzgesetz zwingend anderes vorschreibt.

 

4. Für sämtliche Rechtsgeschäfte der Altmann GmbH gilt ausschließlich materiell österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechtes.

 

X. Datenverarbeitung

 

Der Vertragspartner nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Altmann GmbH seinen Namen, Anschrift und sonstige die Geschäftsbeziehung betreffende Daten automationsunterstützt verarbeitet und stimmt im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzes einer Übermittlung und Weiterverarbeitung dieser Daten ausdrücklich zu.